Fällt bei einem Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft die Position des Schuldners mit der des Gläubigers zusammen, dann gehen Forderung und Verbindlichkeit durch Confusio unter. Buchgewinne und Buchverluste aus der Confusio sind nach herrschender Lehre einkommensteuerwirksam. Nach Ansicht der Autoren sind solche steuerpflichtigen Confusiogewinne oder -verluste den Zusammenschlusspartnern im Verhältnis ihrer Beteiligungen an der übernehmenden Mitunternehmerschaft anteilig zuzurechnen.