Das BMF vertritt die Ansicht, dass eine innerhalb der Spekulationsfrist erfolgende Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften in Höhe der Differenz der unterschiedlichen Tilgungsbeträge der verschiedenen Darlehen auf Eurobasis führe. Der Autor spricht sich demgegenüber für eine differenzierte Betrachtung aus; bei einer Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens in ein Eurodarlehen könne im Allgemeinen kein Tatbestand des § 30 EStG verwirklicht werden.