Nach Rz 265 der UStR 2000 setzt eine Anerkennung als unternehmerische Tätigkeit iSd 2 Abs 3 letzter Satz UStG "zumindest die Deckung der (laufenden) Betriebskosten voraus". Dieses Kriterium für das Vorliegen einer Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts hat nach wie vor Gültigkeit.