Unter Rz 2953 der UStR 2000, Bsp 4 und 5, wird nur zur Frage der USt-rechtlichen Behandlung der Besorgung von All-Inklusive-Reiseleistungen in EU-Mitgliedstaaten Stellung genommen. Bezüglich der Besorgung von All-Inklusive-Reiseleistungen in Drittländern (zB Türkei, Tunesien) wird seitens des BMF eine eigene Regelung ausgearbeitet werden. Bis zum Ergehen der diesbezüglichen Erlassregelung kann - so das BMF - von der Besteuerung der Besorgungsleistungen bei Drittlands-All-Inklusive Aufenthalten Abstand genommen werden.