Im Beitrag werden von den Änderungen durch das AbgRmRefG die Grundsätze des zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, die Aufträge gemäß § 279 Abs 2 BAO, die Zuständigkeit für Ermittlungen (§ 282 Abs 2 BAO) und der „Erörterungstermin“ (§ 279 Abs 3 BAO) besprochen.