(Ritz, RdW 8/2002, S 505 )
Das AbgRmRefG ändert auch die Bestimmungen der BAO über mündliche Verhandlungen. Der Artikel befasst sich mit der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ladung zu dieser Verhandlung, dem Grundsatz der Öffentlichkeit, der eigentlichen Durchführung der mündlichen Verhandlung, der Beratung und Abstimmung, der Entscheidungsverkündung, der mündlichen Verhandlung vor dem Referenten, der mündlichen Verhandlung über Devolutionsanträge und dem Anwendungszeitraum der diesbezüglichen Regelungen.