Beim Zusammenschluss hängt die Buchwertfortführung gemäß § 24 Abs 2 UmgrStG davon ab, dass es „bei den am Zusammenschluss beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt“. Die am Zusammenschlussstichtag im übertragenen Vermögen vorhandenen stillen Reserven müssen letztendlich durch die Steuerpflichtigen versteuert werden, denen sie an diesem Stichtag zuzurechnen waren; durch den Zusammenschluss darf es zu keiner Verschiebung der stillen Reserven kommen. Im Beitrag wird diese Thematik ua anhand kurzer Beispiele aufbereitet.