Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur faktischen Effizienz des Rechtsschutzes stehen landesgesetzliche Regelungen zur Aussetzung der Einhebung nach Ansicht der Autoren auf „tönernen Füßen“: Gemessen an den rechtsstaatlichen Erwägungen des VfGH verletze die Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes in den LAOs von Tirol und Wien den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und sei damit verfassungswidrig; aber auch die einschlägigen Bestimmungen in Vorarlberg und Burgenland scheinen verfassungsrechtlich nicht haltbar.