Übernimmt ein Dienstnehmer (Verkaufsleiter für Osteuropa) einer österr Kapitalgesellschaft, die einer deutsch-amerikanischen Konzerngruppe zugehört, zusätzlich zu seiner Tätigkeit für die österr Gesellschaft die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers in der Prager Betriebstätte einer konzernzugehörigen deutschen Kapitalgesellschaft, so ist vorweg abzuklären, auf welcher konzerninternen Rechtsgrundlage diese Tätigkeit für das verbundene deutsche Unternehmen ausgeübt wird.