Werden von einer österr Privatstiftung Zuwendungen an in Ungarn ansässige Begünstigte getätigt, dann steht das Besteuerungsrecht daran gem Art 20 DBA-Ungarn ausschließlich Ungarn zu. Bei Vorliegen einer ungarischen Ansässigkeitsbescheinigung kann daher nach den Grundsätzen des Erlasses vom 20. 12. 1985, AÖFV Nr 1986/31, eine Freistellung vom KESt-Abzug vorgenommen werden.