EStG 1988: § 4 Abs 1 EStG
Über die berufungswerbende GmbH & Co KG wurde 1994 der Konkurs eröffnet. Nach einem 20%igen Zwangsausgleich wurde der Konkurs im Jahr 1997 aufgehoben und die Gesellschaft fortgesetzt. Im Jahr 1997 ist deshalb ein (steuerfreier) Sanierungsgewinn angefallen. Ein Jahr später, im Jahr 1998, wurde der Gesellschafter X (Geschäftsführer und Kommanditist der GmbH & Co KG) aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung für die Zahlung der Schulden der GmbH & Co KG iHv 1.150.000 S in Anspruch genommen. Strittig war, ob diese Zahlung als Sonderbetriebsausgabe des Gesellschafters X oder als Einlage des Gesellschafters X in die Gesellschaft gem § 4/1 EStG 1988 zu werten ist.