Privilegienprotokoll EG, Abl 13. 7. 1967, Nr 152, 13ff: Art 22
Gemäß Art 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl 13. 7. 1967, Nr 152, 13ff, sind die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer befreit. Gemäß Art 22 des Protokolls gelten diese Vorrechte auch für die Europäische Investitionsbank. Der Europäischen Investitionsbank zufließende Kapitalerträge sind daher von der österr Kapitalertragsteuer zu entlasten. (SWI 2002, 308)