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Consultingtätigkeit im Drittausland für US-Unternehmen (EAS 2051 v 29. 4. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-AllgemeinÖStZ 2002/773ÖStZ 2002, 441 Heft 17 v. 1.9.2002

OECD-MA: Art 7

Beabsichtigt ein seit 20 Jahren im Ausland ansässiger österr Staatsbürger, der für ein US-Unternehmen als Europa-Manager tätig ist, seinen Wohnitz nach Österreich zurückzuverlegen und auf selbstständiger Basis seine Consulting-Tätigkeit für das US-Unternehmen in der Weise fortzuführen, dass er vor Ort bei den Tochterunternehmen tätig wird (18 Tage in Frankreich, 18 Tage in Dänemark und Norwegen, 60 Tage in Großbritannien, 100 Tage in Deutschland, 5 Tage in Italien, 5 Tage in den Beneluxländern und 14 Tage in den USA), dann unterliegen die gesamten Einkünfte der inländischen Besteuerung. Sie sind nur insoweit aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, als dem Berater ständig zur Verfügung stehende Büros bei den Tochtergesellschaften zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bei den kurzfristigen Beratungseinsätzen eher unwahrscheinlich.

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