EStG 1988: § 31
Besitzt ein Abgabepflichtiger, der anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Berliner Arbeitgeber im April 2000 seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat, noch 20 % der Anteile an einer österr GmbH, dann verliert Österreich auf Grund des DBA-Deutschland aus Anlass dieser Wohnsitzverlegung das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven dieser Beteiligung, wodurch die Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung gem § 31 EStG ausgelöst wird. Der Umstand, dass die Beteiligung erst im April 1999 erworben wurde und dass sonach anlässlich des Wegzuges die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war, behindert nicht die Anwendung des Halbsteuersatzes, da der Tatbestand des Wegzuges keinen zur Qualifikation als Spekulationsgeschäft führenden Veräußerungstatbestand bildet.