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2. AbgÄG 2002 im Parlament beschlossen

Die erste Seite aktuellÖStZ 2002/674dÖStZ 2002, 373 Heft 15 v. 1.8.2002

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem Gesetzentwurf in 1202 BlgNR XXI. GP folgende Änderungen beschlossen:

In Art XII (ASVG) lautet in der Z 3 in § 34 Abs 2 der erste Satz:

„Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung).“

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