Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem Gesetzentwurf in 1202 BlgNR XXI. GP folgende Änderungen beschlossen:
In Art XII (ASVG) lautet in der Z 3 in § 34 Abs 2 der erste Satz:
„Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung).“