EStG 1988: § 17, VO BGBl II 2000/95
Die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung BGBl II 2000/95 ist gemäß ihrem § 1 bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 anzuwenden. Die Tätigkeit des Handelsvertreters besteht gemäß § 1 Handelsvertretergesetz darin, Geschäfte, ausgenommen über unbewegliche Sachen, im Namen eines Anderen (Unternehmer), von dem man dazu ständig betraut ist, zu vermitteln oder abzuschließen, wobei diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausgeübt wird.