Mekis vertritt im Beitrag die Auffassung, dass die Rechtsprechung des VwGH gesetzlos sei, wonach der Hälftesteuersatz auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG nicht zustehe, weil ein Anspruch auf Betriebspension erst mit der Beendigung jenes Dienstverhältnisses entstehe, welches unmittelbar dem Leistungseintritt in den Rentenbezug vorangeht. Auch sonst habe der VwGH bei der Rechtsprechung über die betriebliche Altersvorsorge weitgehend die Definitionsmacht über die Gesetzeswirklichkeit verloren.