Doralt zeigt in seinem Artikel, der zugleich eine Anmerkung zum vorgenannten Beitrag von Prodinger ist, auf, dass das Optionsrecht zu einem „wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag“ nach den EStR (in der Praxis der halbe Buchwert) einer vorzeitigen Abschreibung in Höhe von 30 % entspreche. Den Vorteil daraus würden sich Leasinggeber und Leasingnehmer teilen; die Leasingunternehmen würden auch mit diesem Steuervorteil durch Steuerstundung werben.