Der BFH ging in seiner Rechtsprechung stets von der formellen Bilanzverknüpfung aus. Diese soll aber nach dem Urteil vom 24. 10. 2001, X R 153/97, BStBl II 2002, 75, dann nicht gelten, wenn ein Wirtschaftsgut bislang nicht bilanziert wurde. Vergessene Wirtschaftsgüter sind daher mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen; dieser Ansatz ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Der Autor vergleicht dieses Urteil mit der österreichischen Rechtsprechung, wonach eine Berichtigung bis an die Wurzel vorzunehmen ist.