Im Erkenntnis vom 19. 2. 2002, 2001/14/0161, nimmt der VwGH keine verdeckte Ausschüttung an, wenn nicht der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern die Allgemeinheit begünstigt wird.
Im Erkenntnis vom 19. 2. 2002, 2001/14/0161, nimmt der VwGH keine verdeckte Ausschüttung an, wenn nicht der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, sondern die Allgemeinheit begünstigt wird.