KStG § 8 Abs 2
Verdeckte Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG 1988 können das Einkommen in zwei Formen mindern: Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor.
Die beschwerdeführende AG, die eine Mautstraße betreibt, gewährte Mautbefreiungen für Dienstfahrten der Organe der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass diese Fahrten dem öffentlich-rechtlichen dienstlichen Behördenverkehr und damit dem Gemeinwohl dienten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der aus der Befreiung von der Mautgebühr unmittelbar resultierende Vermögensvorteil in einer die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung rechtfertigenden Weise den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin zugewendet wurde, zumal davon auszugehen ist, dass die Gesellschafter ihren öffentlich-rechtlichen Aufgaben unabhängig davon nachzukommen haben, ob von der Beschwerdeführerin eine Mautbefreiung gewährt wird. Durch die Mautbefreiung wird somit nicht die Allgemeinheit gefördert, sondern dem jeweils betroffenen Gesellschafter der Beschwerdeführerin ein Vermögensvorteil zugewendet (vgl Beiser, Verdeckte Ausschüttungen im Interesse des „bonum commune“?, ÖStZ 2001/951, wonach etwa der kostenlose Bau eines Finanzamtes durch eine Bau-AG, an welcher der Bund die Mehrheit hält, eine verdeckte Ausschüttung darstellt).