Ausgehend von einem konkreten Beispiel geht der Beitrag der Frage nach, ob Leistungen von Großmuttergesellschaften im Rahmen von Kapitalerhöhungen gesellschaftsteuerpflichtig sind. Im Ergebnis können auch Einlagen durch Nicht-Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung dem neuen Anteilsinhaber (Gesellschafter) zugerechnet werden. Fraglich sei allerdings, wie weit dies mit dem Wortlaut der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar sei.