Mit Beschluss vom 10. 12. 2001, B 342/01, hat der VfGH ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich § 166 OÖ LAO eingeleitet. Der Gerichtshof äußert Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der darin vorgesehenen Bestimmung hinsichtlich eines Säumniszuschlages. Im Beitrag werden die Kernpassagen des VfGH-Beschlusses dargestellt.