Der EuGH hat in der Rs C 182/00 „Lutz“ vom 15. 1. 2002 dem vorlegenden Firmenbuchgericht (LG Wels) die „Gerichtseigenschaft“ und damit seine Vorlageberechtigung iSd Art 234 EG aberkannt. Eine Landesgericht sei kein Gericht, wenn es nur Handels- und Gesellschaftsregister führt, weil es keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt.