In seiner Entscheidung vom 23. Mai 2001, 3 Ob 318/00m, gelangte der OGH zum Ergebnis, dass der in Österreich zur Verfügung stehende Rechtsschutz bei Rückerstattung von Abgaben auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Normen europarechtlichen Bestimmungen nicht zuwiderläuft. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes, der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und den Entscheidungsgründen des OGH nehmen die Autoren dazu Stellung.