In seinem Vorlagebeschluss betreffend die rückwirkende Einführung der landesrechtlichen Rückzahlungssperren, die im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erstattung der vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig erklärten Getränkesteuer schlagend werden, beruft sich der VwGH auf ein Urteil des italienischen Corte di Cassazione. Dieses hat die rückwirkende Verkürzung einer Verfallsbestimmung als gemeinschaftsrechtswidrig qualifiziert, gegen die rückwirkende Einführung einer „Rückzahlungssperre“ jedoch keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gehegt. Der VwGH beruft sich in seinem Beschluss nur auf die Argumentation des italienischen Höchstgerichts zu den Verfallsbestimmungen.