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Die Steuerneutralität im Mehrwertsteuersystem

Dr. Erich NovacekÖStZ 2002/383ÖStZ 2002, 238 Heft 10 v. 15.5.2002

In den Fällen Bakcsi1)1)8. 3. 2001, Rs C-415/98 .(kurz B), Kommission gegen Frankreich2)2)29. 3. 2001, Rs C-404/99 .(kurz K/F), Fischer und Brandenstein3)3)17. 5. 2001, Rs C-322/99 und C-323/99 .(kurz F+B) sowie Freemans4)4)29. 5. 2001, Rs C-86/99 .(kurz F) stützte der EuGH seine Entscheidungen jeweils auf den Grundsatz der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. In den Urteilen B sowie F+B gab er der Steuerneutralität den Vorrang vor dem in seiner bisherigen Judikatur entwickelten Grundsatz der Einheit der Leistung5)5)SNovacek, Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Nebenleistungen, ÖStZ 2000/1023, P 1.3.. Die Urteile B, F+B und F wurden in der Fachliteratur bereits eingehend6)6)Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU, SWI 2001, 235 ff (B), dies, News aus der EU, SWI 2001, 404 ff (F)., zum Teil sehr kritisch7)7)Heinrich, Die Bemühungen des EuGH, die Mehrwertsteuer auf Ebene der Unternehmer neutral zu gestalten (B und F+B), SWK 2001, 1055 ff.analysiert. Den Urteilen B und F+B kommt nicht nur für die Besteuerung der Veräußerung oder Entnahme von ohne Vorsteuerabzug erworbenen PKW8)8)So offenbarHeinrich, aaO, SWK 2001, 1055 ff (1059)., sondern auch für die der Veräußerung oder Entnahme von ohne Vorsteuerabzug erworbenen Gegenständen des Privatvermögens, von Gebäuden, für die Vorsteuerberichtigung von Großreparaturen an Gebäuden sowie für die Besteuerung des Buchverkaufs als Nebenleistung Bedeutung zu. Die Urteile sollen daher neuerlich analysiert und die aufgezeigten weiteren Anwendungsmöglichkeiten dargestellt werden.

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