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Depotentnahmen sind nicht KESt-pflichtig

MMag. Ernst Marschner*)*)MMag.Ernst Marschner ist Steuerberater bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Linz.ÖStZ 2002/381ÖStZ 2002, 234 Heft 10 v. 15.5.2002

Jüngst dehnte das BMF per Erlass die KESt-Abzugspflicht der Banken auf Sachverhalte aus, für die nach dem Gesetzeswortlaut keine KESt-Pflicht besteht. Dies wird kritisch an Depotentnahmen durch Kunden der Bank untersucht.

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