EStG 1988: § 32 Z 2 und § 2
Selbst wenn Verluste in den Vorjahren rechtskräftig veranlagt wurden, dann führt die Beurteilung dieser Tätigkeit als Liebhaberei in den Folgejahren nicht zur Annahme einer Betriebsaufgabe und zur Anerkennung von Zinsen aus im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit in den Vorjahren aufgenommenen Krediten als nachträgliche Betriebsausgaben, wenn die Tätigkeit von Anfang an als Liebhaberei einzustufen gewesen wäre. Der Behörde ist es nicht verwehrt, auch rechtskräftig veranlagte Jahre in ihre Liebhabereibetrachtung miteinzubeziehen.