EStG 1988: § 41 Abs 3
DBA Österreich-Argentinien: Art 11 Abs 1, Art 23
Der Berufungswerber bezog im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 332.043 S Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 13.472 S und ausländische (argentinische) Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 4.500 S. Letztere durften zufolge des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Argentinien im Inland nicht besteuert werden, waren aber im Wege eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.