EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8 iVm § 8 Abs 4, § 6
Die Berufungswerberin erwarb 1991 ein technisch und wirtschaftlich verwendbares Gebäude zum Zwecke der Vermietung. Das Gebäude wurde 1996 abgerissen, ohne dass es jemals vermietet worden wäre. Zum Abbruch hatte man sich entschlossen, weil eine Modernisierung sehr hohe Kosten verursacht hätte. An Stelle des Altbaus wurde ein neues Gebäude errichtet, welches ab 1998 vermietet wurde.