Zuwendungen von Privatstiftungen an in den USA ansässige Begünstigte fallen nicht unter den Begriff der Dividenden iSd Art 10 Abs 3 DBA-USA 1996, weil der Begünstigte weder „Anteile“ an der Stiftung besitzt noch ein Gewinnbeteiligungsrecht mit der Stiftung vereinbart ist, wie dies die Dividendenbegriffsbestimmung des Art 10 Abs 3 als Voraussetzung für eine Zuordung der Zuwendungen unter Art 10 verlangt. Es hat daher eine Zuordnung der Einkünfte unter Art 21 (subsidiäre Besteuerungszuweisung an den Ansässigkeitsstaat für im Abkommen nicht besonders geregelte Einkünfte) stattzufinden, sodass die Zuwendungen an die US-Begünstigten in Österreich von der Kapitalertragsteuer vollständig zu entlasten sind. (SWI 2001, 53)