Im Verständigungsprotokoll zu Artikel 4 DBA-USA, BGBl III 1998/6, wurde festgelegt, dass sich die Beurteilung der Ortes des Lebensmittelpunktes und damit der „Ansässigkeit“ iSd DBA nicht nur nach den Verhältnissen in einem einzigen Kalenderjahr richten kann, sondern dass die Verhältnisse in einem längeren Beobachtungszeitraum maßgebend sein sollen. Nach österr Auffassung kann daher im Regelfall bei kurzfristigen Wohnsitznahmen im Ausland, das sind Wohnsitzbegründungen bis zu zwei Jahren, noch nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes iSd DBA gesprochen werden können.