Allerdings wird nach hA im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet (Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 8 zu § 29). Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA für das US-Unternehmen die Voraussetzung des Art 5 Abs 1 DBA-USA, nämlich jene des Bestandes einer „festen Geschäftseinrichtung“, nicht erfüllt, sodass diesfalls korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben lassen. Für „echte Heimarbeit“ kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des Arbeitgeber-Unternehmens erbracht werden.(SWI 2001, 88)