Zurzeit gibt es noch keine international anerkannte umfassende Definition für den in DBA verwendeten Begriff der „Bauausführungen“. Nach Auffassung des BMF ist der Begriff nicht eng auszulegen. Er bezieht sich daher einerseits nicht nur auf Unternehmer, die ein komplettes Bauwerk errichten, sondern auch auf jene, die im Zuge der Bauwerkserrichtung bloße Teilarbeiten ausführen. Andererseits fällt nicht nur die Errichtung neuer Bauwerke unter diesen Begriff. Nach Auffassung des BMF stellen daher auch Erweiterungen und Verbesserungen einschließlich Sanierungen und Restaurierungen in bestehenden Bauwerken „Bauausführungen“ dar. Daher sind auch das Verlegen von Estrichen und Fußböden sowie die Durchführung von Maler- und Fliesenlegerarbeiten, Elektro- und Haustechnikinstallationen in bestehenden Gebäuden vom Begriff der Bauausführung erfasst. Im Zweifel wird zu prüfen sein, ob die betreffenden Arbeiten - wären sie im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes angefallen - zu den steuerlichen Herstellungskosten dieses Gebäudes zählen. (SWI 2000, 549)