Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Fotographen posieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Abzugsbesteuerung gem § 99 EStG 1988, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der zwischen den Mannequins und den Fotografen getroffenen Vereinbarungen abhängen. Hohe Stundentarife, aber auch besondere Vereinbarungen über die Verwertungsart der Fotos, könnten die Vermutung rechtfertigen, dass mit den Vergütungen eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten abgegolten wird. (SWI 2000, 548)