Mit Erkenntnis vom 01.10.1999 hat der VfGH die Einhebung der Börsenumsatzsteuer auf bedingte Anschaffungsgeschäfte für gleichheitswidrig erklärt und die entsprechende Wortfolge in § 18 Abs 2 Z 3 KVG mit Ablauf des 30. 6. 2000 aufgehoben. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Besteuerung von bedingten Anschaffungsgeschäften neu geregelt; sie ist erstmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 1. 7. 2000 abgeschlossen wurden. Im Hinblick auf die mittlerweile verordnete Abschaffung der Börsenumsatzsteuer beschäftigt sich der Beitrag mit zwischen dem 1. 7. 2000 und dem 30. 9. 2000 abgeschlossenen Anschaffungsgeschäften.