Der Autor geht der Frage nach, ob für Kapitalgesellschaften eine Möglichkeit besteht, die Abgabepflichten hinsichtlich ihrer geschäftsführenden Organe (Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) zu vermeiden. Anlass für das Aufleben dieser Diskussion sind zwei Anträge des VwGH beim VfGH nach Art 140 Abs 1 B-VG.
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