Der Gesellschafter-Geschäftsführer gilt im Kommunalsteuergesetz und im FLAG jedenfalls als nicht selbständig. Im Rahmen einer Beschwerde hat der VwGH beim VfGH den Antrag gestellt, die entsprechenden Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Gleichzeitig meldete der VwGH verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen die einkommensteuerrechtliche Einordnung der Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständig bzw als nicht selbständig an, soweit sich diese Zuordnung ausschließlich nach der Beteiligungshöhe richtet.