Angesichts der Abkommensrechtslage erscheint es aber gerechtfertigt, dass dann, wenn eine tatsächliche Veräußerung der Beteiligung innerhalb der fünfjährigen Frist nicht auszuschließen ist, wenn sonach ungewiss ist, ob die Wegzugssteuerschuld im Jahr des Wegzuges entstanden ist, im Wegzugsjahr eine bloß vorläufige Veranlagung vorgenommen wird, in die der mit dem Wegzug verbundende Veräußerungsgewinn iSd § 31 EStG nicht einbezogen wird. Bei der Beurteilung, ob ein ausreichender Ungewissheitsgrad vorliegt, der eine bloß vorläufige Veranlagung rechtfertigt, wird in erster Linie auf die Darstellung des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen sein. Der vorläufige Abgabenbescheid ist zum endgültigen Abgabenbescheid zu erklären, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist tatsächlich eine in Österreich steuerlich erfassbare Veräußerung stattfindet. Andernfalls ist spätestens nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Einbeziehung der Wegzugssteuerschuld in die Veranlagung des Wegzugsjahres vorzunehmen. (SWI 2001, 330)