Ist der Geschäftsführer einer österr Kapitalgesellschaft zu 40 % seiner Arbeitszeit in der Schweiz für eine schweizerische Konzerngesellschaft tätig, dann ist es rechtsrichtig, wenn seine Bezüge dem Arbeitseinsatz entsprechend zu 40 % der schweizerischen Gesellschaft überrechnet und dort der Lohnbesteuerung unterzogen und in Österreich korrespondierend von der Lohnbesteuerung freigestellt wurden. Wurde diesem Geschäftsführer im Jänner 2001 für das Jahr 2000 eine Erfolgsprämie ausbezahlt, die dem Kausalitätsprinzip entsprechend verursachungsgerecht ebenfalls zu 40 % der Schweiz zuzurechnen und dort zu versteuern ist, die aber in Österreich zu 100 % lohnversteuert worden ist, dann ist der Geschäftsführer berechtigt, so wie für seine laufenden Bezüge eine aliquote Entlastung von der österreichischen Lohnbesteuerung zu erlangen; uzw auch dann, wenn der Dienstnehmer seit Mai 2001 seinen Hauptwohnsitz mittlerweile in ein anderes EU-Land verlegt hat.