Anders als das DBA-Deutschland-2000 verknüpft Art 15 Abs 2 Satz 3 DBA-Deutschland-1954 die Befreiung von Gewinnausschüttungen deutscher Tochtergesellschaften an ihre österreichische Muttergesellschaft nicht mit den Voraussetzungen des § 10 Abs 2 KStG. Formell steht daher die Steuerbefreiung der österreichischen Muttergesellschaft auch dann zu, wenn diese die Beteiligung noch nicht zwei Jahre hält. Sollte allerdings die österr Kapitalgesellschaft die Beteiligung nur kurzfristig zwecks steuerfreier Vereinnahmung der deutschen Gewinnausschüttung erwerben, dann besteht Aufklärungsbedarf über die näheren Umstände des Falles. (SWI 2001, 332)