Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österr GmbH gezahlt Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österr Besteuerung. Vgl dazu Z 12 des österr-deutschen Verständigungsprotokolls vom 1. 6. 1994: