EStG 1988: § 4 Abs 4 Z 2, § 26 Z 7 lit a
Werden von der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH für die Niederlassungsmitarbeiter Beiträge zu einer inländischen Pensionskasse in einem 10 % der Lohn- und Gehaltsumme übersteigenden Ausmaß geleistet, dann ist der übersteigende Beitragsteil einerseits zwar nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (Rz 1287 ESt-RL 2000), löst aber andererseits keine Lohnsteuerabzugspflicht für die Dienstnehmer aus, weil in § 26 Z 7 lit a EStG 1988 die Nichtsteuerbarkeit der Arbeitgeberbeitragsleistungen nicht an die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit gekoppelt ist. Für die Berechnung der 10%-Grenze ist vom Lohn- und Gehaltsaufwendungen der inländischen Zweigniederlassung auszugehen.