EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 10
Gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 zählt eine im Ausland erfolgende „Montage ... von Anlagen“ zu den nach dieser Gesetzesstelle begünstigten Auslandstätigkeiten. Es gehört nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen, dass jene Anlagen, die im Ausland montiert werden, vom Montageunternehmen selbst gefertigt oder sonst von ihm erworben worden sind. Ein inländisches Unternehmen, das beauftragt ist, von anderen in- oder ausländischen Unternehmen gefertigte Maschinen oder sonstige Anlagen im Ausland zu montieren, erbringt daher eine gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 begünstigte Auslandstätigkeit.