Sarnthein tritt der von Kraus in ÖStZ 7/2001 dargestellten Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur Nutzungsüberlassung von Sportanlagen entgegen. Sie widerspreche sE nicht nur der gängigen EuGH-Rechtsprechung sondern auch der nahezu übereinstimmenden Rechtsansicht des VwGH. Caganek reagiert auf die Ausführungen von Sarnthein.