Ausgehend vom Erkenntnis des VwGH vom 28. 9. 2000, 99/16/0302, rät der Autor für die Praxis, eine herausnehmbare Zahnprothese -- wie andere Waren im Reiseverkehr auch, sofern deren Gesamtwert 175 (bzw 100 Euro) übersteigt - anlässlich der erstmaligen Einfuhr ausdrücklich anzumelden; ansonsten drohe die Aberkennung sowohl der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 20 UStG als auch eines begünstigten Zollsatzes.