Unabhängig von der Streitfrage, nach welchem Zeitpunkt sich der Zufluss bei vom Stiftungsvorstand beschlossenen Leistungen an die Begünstigten richtet, ist für satzungsmäßige Zuwendungen nach Ansicht der Autoren jedenfalls § 95 Abs 4 Z 4 EStG anzuwenden. Auf Grund der häufigen Nahebeziehung der Begünstigten zum Stifter und zum Stiftungsvorstand betrachten sie den Zuflusszeitpunkt nach § 19 EStG in solchen Fällen genauer.