Eröffnet ein deutsches Beleuchtungsunternehmen in Österreich ein Büro, in dem Aufträge für die Anfertigung der Außenbeleuchtung von Fastfood-Restaurants entgegengenommen werden, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte iSd § 29 BAO und iSd Art 4 DBA-Deutschland begründet. Das Entgegennehmen von Bestellungen zählt zu den Hauptfunktionen einer Produkt- oder Dienstleistungsvermarktung und kann nach Auffassung des BMF auch dann nicht als bloße unternehmerische Hilfsfunktion angesehen werden, wenn die Installationsleistungen selbst und die Fakturierung unmittelbar vom deutschen Stammhaus vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass im DBA-Deutschland unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter der DBA-Betriebstätte nehmen, sondern nur in den in Z 9 SPK zu Art 4 taxativ aufgezählten Fällen. (SWI 2001, 244)