Im österr-deutschen Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 24. 1. 1986 wurde in Z 6 des Abschnittes B Folgendes festgehalten :
Im österr-deutschen Ergebnisprotokoll über Verständigungsgespräche vom 24. 1. 1986 wurde in Z 6 des Abschnittes B Folgendes festgehalten :